Satzung


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen SportClub Rhein-Nahe

2. Der Sitz des Vereins ist Langenlonsheim

3. Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen und trägt danach den Zusatz e.V.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

5. Der Verein wird Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände



§ 2 Vereinszweck


1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Dies wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

2. Der Verein dient der Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursportes.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Entsprechendes gilt für die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden.



§ 3 Selbstlosigkeit/Mittelverwendung


1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft/Stimmberechtigung


1. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder natürlichen und juristischen Person frei, die sich der Satzung, den Zielen des Vereins und den Wettkampfbestimmungen der Verbände verpflichtet.

2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann bei Personen unter 16. Jahren von einem gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

3. Förderer können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

4. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand und informiert den Antragsteller/in.

5. Personen, die sich um die Sache des Vereins oder des Sportes allgemein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Anerkennung als Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder erhalten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt kann jeweils zum 30.6. bzw. zum 31.12. eines jedes Jahres schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen erklärt werden.

3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Als ein Grund zum Ausschluss gilt auch ein unfaire, unsportliches Verhalten. Bei minder schweren Verstößen kann vom Vorstand auch ein Verweis und/oder ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins beschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung, ordnungsgemäßen Sachverhaltsklärung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Angabe der Gründe und Hinweise auf die Rechtsmittel dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitgliedes.



§ 6 Beiträge


1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe durch den Vorstand in der Abgabenordnung des Vereins festgelegt wird.

2. Der Mitgliedsbeitrag kann nur per Lastschrift beglichen werden.

3. Neu eintretende Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr entrichtet ist.

4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen

5. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen ab dem Quartal in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden den vollen Mitgliedsbeitrag

6. Der Verein mahnt in regelmäßigen Abständen die noch offenen Mitgliedsbeiträge. Der Verein ist berechtigt Mahngebühren zu erheben. Die Höhe der Mahngebühren legt der Vorstand in der Abgabenordnung des Vereins fest. Erfolgt die Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung nicht, ist der Verein berechtigt, rechtliche Schritte einzuleiten bzw. wird § 5 Abs. 3 der Satzung angewendet.



§ 7 Organe


Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand



§ 8 Mitgliederversammlung


1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.

2. Die Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung aller zwei Jahre im 1. Quartal vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung      erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt im wesentlichen über:

a)Die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Die Wahl der Rechnungsprüfer/innen

c) Die Anträge auf Satzungsänderungen

d) Die Aufgaben des Vereins

e) Die Auflösung des Vereins

f) Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl erscheinenden Vereinsmitglieder.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt wird.

7. Die Mitgliederversammlung wird von dem/von der Vorsitzenden des Vereins oder einem/er der StellvertreterInnen eröffnet, geleitet und geschlossen.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag au Satzungsänderung ist unzulässig.

9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste könne mit Zustimmung des Vorstandes zugelassen werden.

10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse durch offene Stimmabgabe mit einfacher Mehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.



§ 9 Vorstand


1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) Dem/der 1. Vorsitzenden

b) Dem/der 2. Vorsitzenden

c) Dem/der Kassenwart/in

d) Dem Schriftführer/in

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Vertretungsberechtigt sind der/die 1. Und 2. Vorsitzende gemeinsam sowie der/die 1. oder 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) Dem Vorstand

b) Dem stellvertretenden Kassenwart/in

c) Dem stellvertretenden Schriftführer/in

d) Soweit vorhanden, den Abteilungsleiter/innen und Jugendvertreter/innen

3. Der Vorstand übt seine Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich aus.

4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3, Nr. 26a EStG ausgeübt werden

5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Buchstabe a) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen

6. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins

7. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.

8. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.

9. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum Ende des Geschäftsjahres geltend gemacht werden, in dem er entstanden ist. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, welche prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

10. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach E§ 670 BGB festgesetzt werden.

11. Weitere Einzelheiten können über die Finanzordnung des Vereins geregelt werden, welche vom Vorstand erlassen und geändert werden.

12. Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.




§ 10 Wahl des Vorstands


Der erweiterte Vorstand – mit Ausnahme der Abteilungsleiter/innen und Jugendvertreter/innen – wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode ist der Restvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.



§ 11 Ausschüsse


1.  Der Vorstand kann bei besonderem Vereinsinteresse Ausschüsse und Kommissionen bilden und einberufen.

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der/Die Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.



§ 12 Abteilungen


1.  Der Verein kann sich entsprechend der sportlichen Bereiche in einzelne Abteilungen gliedern.

2. Die Anerkennung als Abteilung erfolgt durch den Vorstand des Vereins und muss durch die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

3. In den einzelnen Abteilungen muss von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung ein(e) Abteilungsleiter/in ernannt werden.

4. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. Der Vorstand ist einzuladen.

5. Den Abteilungen wird weitgehend finanzielle Selbstständigkeit im Rahmen eines vom Vorstand festzulegenden Budgets zugestanden. Dieses wird anhand der Hälfte der Beiträge der Mitglieder der Abteilung (mehrfache Mitgliedschaften in verschiedenen Abteilungen sind zu berücksichtigen) ermittelt. Über die Verwendung des beim Gesamtvereins verbleibende Beitragsteils und der am Jahresende nicht verbrauchte Budgetanteile entscheidet der Vorstand. Abrechnungen und Zahlungen erfolgen ausschließlich über die Hauptkasse.



§ 13 Jugend des Vereins


1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.



§ 14 Rechnungsprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen für zwei Jahre. Diese überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. In den Jahren ohne Mitgliederversammlung ist dem Vorstand zu berichten. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von dem Rechnungsprüfer/innen einer ausscheiden muss.



§ 15 Geschäftsordnung


Für die ordnungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte kann eine Geschäftsordnung erstellt werden. Sie ergänzt die Vereinssatzung und enthält Richtlinien für die Aufgaben des Vorstandes und die Durchführung von Sitzungen und Versammlungen. Die Beschlussfassung sowie die Änderungen erfolgen einstimmig durch den Vorstand.



§ 16 Satzungsänderungen


1.  Anträge auf Satzungsänderung müssen im Wortlaut des Antrags zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorgelegt werden.

2. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Satzungsänderungen, die von Aussichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Entsprechende Änderungen sind der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekanntzugeben.



§ 17 Protokollierung der Beschlüsse


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter/in und vom Protokollführer/in zu unterzeichnen und ggf. an den Vorstand weiterzuleiten.



§ 18 Auflösung des Vereins


1. Der Verein kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.

2. Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall seiner bisherigen satzungsgemäßen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Langenlonsheim mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden.


Langenlonsheim, 14. März 2025